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Saskia Frantzen, LL.M.

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsusgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein Ausgleich von in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern. Unter einer Renten-anwartschaft versteht man das Recht, Versorgungen im Rentenalter beanspruchen zu können. Der in der Ehe (zeitweise) nicht arbeitende Partner soll durch den weiterhin berufstätigen Partner einen Ausgleich für den Zeitraum erhalten, in welchem er keiner Berufstätigkeit nachgeht, weil er z.B. die Kinder betreut und dadurch nur geringe Rentenanwartschaften erwirbt. Die Rentenansprüche des arbeitenden Partners werden also anteilig auf den nicht arbeitenden Partner angerechnet. Dadurch kann sich die Rente für einen der beiden mindern und für den anderen entsprechend erhöhen.


Ablauf des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens und muss nicht extra beantragt werden. Das Gericht führt ihn in der Regel von Amts wegen durch.

Ausgeschlossen werden kann der Versorgungsausgleich aber u.a. durch notariellen Vertrag oder bei kurzer Ehedauer.


Um über den Versorgungsausgleich entscheiden zu können, fordert das Gericht von den Versorgungsträgern Auskünfte über die jeweiligen Anrechte an. Das Gericht stellt fest, ob und in welcher Höhe den Beteiligten Rentenansprüche abgezogen und dem anderen gutgeschrieben werden.


Interne vs. Externe Teilung

Für die meisten Paare findet der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung statt. Hierbei gibt jeder Partner jeweils die Hälfte seiner in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte an den anderen Partner ab. Beide erhalten dadurch eigene Anrechte.


Sind die Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert, kann es beim Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen zu einer externen Teilung kommen. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger des einen Partners auf einen Versorgungsträger der Wahl des anderen Partners übertragen.


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