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Der Zeugenbeistand

Saskia Frantzen, LL.M.
Zeugenbeistand

Ehe man sich versieht, gerät man in die Position eines Zeugen ohne eigentlich genau zu wissen, welche Rechte einem als Zeugen überhaupt zustehen und welche juristischen Fallstricke in dieser Verfahrensrolle mitunter drohen.


Dabei stellt sich die Frage, ob ich als Zeuge vor Gericht eigentlich immer alleine auftreten muss oder kann ein Zeuge auch einen Rechtsbeistand wählen?




Zeugenbeistand

Jeder Zeuge kann zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Rechtsbeistand beiziehen. Dieser ist nur unter sehr engen Voraussetzungen ausgeschlossen.


Darüber hinaus gibt es für einige Zeugen gemäß § 68b StPO die Möglichkeit, sich einen Zeugenbeistand auf Staatskosten beiordnen zu lassen, wenn seinen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.


Was darf der anwaltliche Zeugenbeistand?

Der anwaltliche Zeugenbeistand darf – wie der Zeuge selbst – unzulässige Fragen beanstanden, etwa Fragen, die den Zeugen in unnötiger Weise bloßstellen. Er darf Suggestivfragen beanstanden und auf eine klare und für den Zeugen verständliche Befragung dringen.


Die Hinzuziehung eines Zeugenbeistands ist immer dann sinnvoll, wenn der Zeuge Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst zu belasten. Aber auch bei Vorliegen eines Zeugnisverweigerungs-rechtes ist es sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt vertreten oder zumindest beraten zu lassen.

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Rechtsanwältin
Saskia Frantzen, LL. M.
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52070 Aachen

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