
Du wurdest beleidigt oder dein Eigentum wurde beschädigt, aber wusstest du, dass die Polizei nicht automatisch tätig wird? In vielen Fällen reicht eine einfache Strafanzeige nicht aus – hier braucht man einen Strafantrag!
Ein Strafantrag und eine Strafanzeige sind zwei unterschiedliche Begriffe im Strafrecht, die oft verwechselt werden.

Strafanzeige:
Mit einer Strafanzeige wird eine Straftat bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gemeldet. Jeder, der von einer Straftat erfährt, kann eine Strafanzeige erstatten – unabhängig davon, ob er selbst betroffen ist. Die Behörden sind verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen.

Strafantrag:
Ein Strafantrag wird für sog. Antragsdelikte benötigt. Das sind Straftaten, bei denen die Strafverfolgung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Geschädigten eingeleitet wird. Ohne diesen Antrag dürfen Polizei und Staatsanwaltschaft i.d.R. nicht von sich aus tätig werden. Typische Antragsdelikte sind:
• Beleidigung (§ 185 StGB): Wenn jemand dich verbal oder schriftlich beleidigt, ist ein Strafantrag i.d.R. notwendig.
• Körperverletzung (§ 223 StGB): Bei leichten Formen der Körperverletzung wird die Tat nur verfolgt, wenn das Opfer einen Antrag stellt.
• Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): Wenn jemand ohne Erlaubnis dein Grundstück oder deine Wohnung betritt, ist ein Strafantrag ebenfalls erforderlich.
• Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Auch bei Beschädigungen an deinem Eigentum, ist ein Antrag nötig.

Wichtig: Der Strafantrag muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters gestellt werden. Wird dieser Zeitraum versäumt, kann die Straftat nicht mehr verfolgt werden.
Fazit: Während eine Strafanzeige die Behörden lediglich informiert, ist der Strafantrag bei bestimmten Delikten unerlässlich, damit eine Strafverfolgung eingeleitet wird.
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