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Saskia Frantzen, LL.M.

Umzug mit Kind ins Ausland

Umzug mit Kind ins Ausland
Umzug mit Kind - Ohne Zustimmung muss das Familiengericht entscheiden.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so bedarf es für den Umzug mit Kind ins Ausland der Zustimmung des anderen Elternteils. Bei Ablehnung muss das Familiengericht entscheiden. Ob das Gericht dem Antrag stattgibt, hängt davon ab, ob dies dem Kindeswohl dient. Auf die Absichten und Wünsche der Eltern kommt es dagegen nicht an. U.a. folgende Gesichtspunkte sind wichtig:


Umzug mit Kind - Bei Gerichtsentscheidung sind u.a. folgende Gesichtspunkte wichtig.

1. Die praktische Ausübung des Umgangsrechts wird durch den Umzug ins Ausland behindert, was sich jedoch teilweise dadurch auffangen lässt, dass dafür dann z.B. ein sehr viel längerer Umgang während der Ferien stattfindet.


2. Dem betreuenden Elternteil selber kann man den Umzug nicht verbieten. Würde man aber verbieten, das Kind mitzunehmen, so müsste das Kind zum anderen Elternteil wechseln. I.d.R. entspricht dies nicht dem Kindeswohl.



3. Das Umzugsland ist entscheidend. Dass ein Umzug in ein Land, in dem aktuell ein Bürgerkrieg o.ä. herrscht, nicht dem Kindeswohl entspricht, ist klar. In anderen Fällen kommt es u.a. darauf an, ob es in dem Zielland bereits irgendwelche sozialen Bindungen gibt.


4. Ob die Schulausbildung und der Zustand des Gesundheitswesens im Ausland deutschen Standards entspricht, ist i.d.R. unerheblich, solange dem Kind nicht etwa durch akute Seuchen o.ä. eine konkrete Gesundheitsgefahr droht.


5. Ergibt sich, dass die Mutter nur ins Ausland zieht, um den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, kann dies ein Grund dafür ein, das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu übertragen.


Umzug mit Kind - Was tun, wenn das Kind schon ins Ausland gebracht wurde?

Ist das Kind bereits ins Ausland verbracht worden, wird es schwieriger, denn die deutschen Behörden haben im Ausland keine Zwangsmittel. Der betroffene Elternteil muss im Ausland einen Antrag auf Kindesrückführung stellen. Ist der betreffende Staat Mitglied des HKÜ, so kann das Familiengericht dem betroffenen Elternteil auf Antrag eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung kann dem ausländischen Gericht vorgelegt und damit bewiesen werden, dass die Entführung nach deutschem Recht widerrechtlich war.


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